Post by WinniHallo Heiko,
Post by Heiko BauerUnd wenn die Database nicht aktuell ist, ist
sie nicht mehr valid. No valid database / no RNAV.
Hättest du da unter Umständen eine Referenz griffbereit, wo ich das
nachlesen kann?
FSAV § 3
Flugsicherungsausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln
(1) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln müssen Luftfahrzeuge
ausgerüstet sein mit:
1.
zwei UKW- (VHF-) Sende-/Empfangsgeräten (einstellbarer
Frequenzbereich: 118,000-136,975 MHz) für den Sprechfunkverkehr im
beweglichen Flugfunkdienst mit den Flugverkehrskontrollstellen, wobei für
Flüge im oberen Luftraum (oberhalb Flugfläche 245) diese Geräte für den
Betrieb im 8,33 kHz-Kanalraster geeignet sein müssen;
2.
zwei Empfangsgeräten für die Signale von UKW-Drehfunkfeuern
(VOR-Navigations-Empfangsanlagen), die die nach gültigem internationalen
Standard geforderte Störfestigkeit gegenüber UKW-Rundfunksendern
(FM-Immunity) aufweisen, wobei eines dieser Empfangsgeräte entfallen kann,
wenn eine von der VOR-Navigations-Empfangsanlage unabhängige funktionsfähige
Flächennavigationsausrüstung nach Absatz 1 Nr. 6 vorhanden ist;
3.
einem automatischen Funkpeilgerät (ADF), das den Frequenzbereich
200,0 kHz bis 526,5 kHz umfasst und eine Richtungsanzeige und eine
Abhörmöglichkeit besitzt, soweit dieses für die Nutzung von An-/
Abflugverfahren vorgeschrieben ist;
4.
einem Sekundärradar-Antwortgerät (Transponder), das für den
Abfragemodus A mit 4096 Antwortcodes und für den Abfragemodus C mit
automatischer Höhenübermittlung ausgestattet ist. Spätestens ab dem 31. März
2004 für neue Luftfahrzeuge und ab dem 31. März 2005 für alle Luftfahrzeuge
ist die Mode-S-Technik gemäß dem gültigen internationalen Standard
(mindestens Level 2 mit SI Code und Elementary Surveillance ELS
Funktionalität) erforderlich. Für alle Luftfahrzeuge, die eine
höchstzulässige Startmasse von mehr als 5700 Kilogramm aufweisen oder mit
einer wahren Eigengeschwindigkeit (True Airspeed, TAS) von mehr als 250
Knoten betrieben werden, ist ab dem 31. März 2007 zusätzlich die
Funktionalität Enhanced Surveillance (EHS) gefordert;
5.
einem Funkentfernungsmessgerät (DME-Interrogator);
6.
einer Basisflächennavigationsausrüstung (B-RNAV) mit einer
erforderlichen Navigationsgenauigkeit von mindestens +/- fünf Nautischen
Meilen, soweit die jeweilige Navigationsgenauigkeit für den jeweiligen
Luftraum, die jeweilige Streckenführung oder das jeweilige Flugverfahren
durch das Luftfahrt-Bundesamt vorgeschrieben und in den Nachrichten für
Luftfahrer veröffentlicht ist. Sofern durch das Luftfahrt-Bundesamt für den
jeweiligen Luftraum, die jeweilige Streckenführung oder das jeweilige
Flugverfahren eine Navigationsgenauigkeit von mindestens +/- einer
Nautischen Meile vorgeschrieben und in den Nachrichten für Luftfahrer
veröffentlicht ist, muss eine Präzisionsflächennavigationsausrüstung
(P-RNAV) vorhanden sein, deren Datenbank die gültigen Navigationsdaten
enthält;
7.
einem Kollisionsschutzsystem (Airborne Collision Avoidance
System - ACAS II) gemäß dem gültigen internationalen Standard (mindestens
TCAS II mit Software Change 7), soweit es sich um turbinengetriebene
Flugzeuge mit mehr als 30 Sitzplätzen oder mit einer höchstzulässigen
Startmasse von mehr als 15000 Kilogramm handelt. Ab 1. Januar 2005 gilt dies
auch für turbinengetriebene Flugzeuge mit mehr als 19 Sitzplätzen oder mit
einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5700 Kilogramm.
(2) Für Anflüge nach dem Instrumenten-Landesystem (ILS) müssen
Luftfahrzeuge ausgerüstet sein mit:
1.
einem Empfangsgerät für die Signale von ILS-Landekurssendern
(ILS-Landekursempfangsanlage), das die nach gültigem internationalen
Standard geforderte Störfestigkeit gegenüber UKW-Rundfunksendern
(FM-Immunity) aufweist;
2.
einem Empfangsgerät für die Signale von ILS-Gleitwegsendern
(ILS-Gleitwegempfangsanlage);
3.
einem UKW-Empfangsgerät mit einer Anzeigeeinrichtung für die
Signale der Markierungsfunkfeuer;
4.
einem Gerät für die gemeinsame Anzeige der Signale der
ILS-Landekurs- und -Gleitwegsender.
(3) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln im Luftraum mit reduzierter
Höhenmindeststaffelung (RVSM-Luftraum) müssen Luftfahrzeuge zusätzlich
ausgerüstet sein mit:
1. zwei voneinander unabhängigen barometrischen
Höhenmesseranlagen,
2. einer Höhenwarnanlage und
3. einem Flugregler mit Höhenhaltung.
Die Luftfahrzeuge müssen als Luftfahrzeuggruppe (group aircraft)
oder als einzelnes Luftfahrzeug (non-group aircraft) hierfür zugelassen
sein.
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Quelle Luftrecht-Online.
Jetzt könnte man spitzfindig feststellen, daß die aktuelle Datenbank
nur für P-RNAV gilt, ich glaube aber nicht, daß deine Argumentation
ernsthaft auf solchen Krücken beruhen soll.
Wenn man die Wegpunkte nicht hat, die man braucht, kann man diese auch
nicht anfliegen. Ist eigentlich ganz einfach.
Gruß,
Heiko