Discussion:
D-registriert fliegen mit US-PPL?
(zu alt für eine Antwort)
Christian Atzert
2003-11-10 16:59:17 UTC
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Hallo zusammen,

ich habe eine Frage an die Luftrecht-Experten unter Euch:

Ist es möglich, mit einem US-PPL ein D-registriertes Flugzeug in
Deutschland zu fliegen? Es geht mir nicht um eine Umschreibung (darf
(Augen!)und will keinen deutschen Schein haben (Abneigung LBA...);-).
Eine sog. Validation gibt es ja auch für deutsche Piloten, die in den
USA N-registrierte Maschinen fliegen wollen, ist der umgekehrte Weg
auch gangbar?

Habe auch von ATPs gehört, die mit ausländischen Lizenzen für deutsche
Luftfahrtgesellschaften D-registrierte Maschinen fliegen, ich gehe mal
davon aus, mit gesetzlicher Grundlage ?!
Kennt jemand diese Grundlage und wie kompliziert ist das Ganze?

Vielen Dank schonmal

Christian
Andreas Medlhammer
2003-11-10 17:38:13 UTC
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Post by Christian Atzert
Ist es möglich, mit einem US-PPL ein D-registriertes Flugzeug in
Deutschland zu fliegen?
Ohne LBA geht nix:

Siehe LuftVZO §28:
(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Erlaubnisse
berechtigen nur zum Führen oder Bedienen von Luftfahrzeugen, die in dem
Staat oder Gebiet, in dem die Erlaubnis erteilt oder als gültig anerkannt
worden ist, eingetragen sind. Voraussetzung hierfür ist, daß die
Anforderungen, nach denen die Erlaubnis erteilt oder als gültig anerkannt
ist, den auf Grund des Artikels 33 des Abkommens über die Internationale
Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl. I 1956 II S. 411) aufgestellten
Mindestanforderungen entsprechen; diese Voraussetzung gilt nicht für
Luftsportgeräteführer.
(2) Erlaubnisse nach Absatz 1 für eine Betätigung als Luftfahrtpersonal
können allgemein oder im Einzelfall anerkannt werden, wenn die
Gegenseitigkeit der Anerkennung gewährleistet ist. Die Anerkennung kann von
dem Nachweis der Eignung nach den Vorschriften dieser Verordnung sowie der
fachlichen Voraussetzungen, der Fähigkeiten und Kenntnisse nach der
Verordnung über Luftfahrtpersonal abhängig gemacht werden. Die allgemeine
Anerkennung und die Anerkennung im Einzelfall werden von dem
Luftfahrt-Bundesamt oder von dem Beauftragten erteilt. Die Anerkennung kann
eingeschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden. Der Ausweis über
die Erlaubnis und die Bescheinigung über die Anerkennung im Einzelfall sind
bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen.
(3) Für anerkannte Erlaubnisse kann die zuständige Stelle auf Antrag
entsprechende deutsche Ausweise erteilen. Das Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen kann für Luftsportgeräteführer, die keine deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen, Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gesetze/BJNR003700964/BJNR003700964BJNE005905308.html


Grüsse
Andreas
Christian Atzert
2003-11-11 17:27:24 UTC
Permalink
Post by Andreas Medlhammer
Post by Christian Atzert
Ist es möglich, mit einem US-PPL ein D-registriertes Flugzeug in
Deutschland zu fliegen?
(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Erlaubnisse
berechtigen nur zum Führen oder Bedienen von Luftfahrzeugen, die in dem
Staat oder Gebiet, in dem die Erlaubnis erteilt oder als gültig anerkannt
worden ist, eingetragen sind. Voraussetzung hierfür ist, daß die
Anforderungen, nach denen die Erlaubnis erteilt oder als gültig anerkannt
ist, den auf Grund des Artikels 33 des Abkommens über die Internationale
Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl. I 1956 II S. 411) aufgestellten
Mindestanforderungen entsprechen; diese Voraussetzung gilt nicht für
Luftsportgeräteführer.
(2) Erlaubnisse nach Absatz 1 für eine Betätigung als Luftfahrtpersonal
können allgemein oder im Einzelfall anerkannt werden, wenn die
Gegenseitigkeit der Anerkennung gewährleistet ist. Die Anerkennung kann von
dem Nachweis der Eignung nach den Vorschriften dieser Verordnung sowie der
fachlichen Voraussetzungen, der Fähigkeiten und Kenntnisse nach der
Verordnung über Luftfahrtpersonal abhängig gemacht werden. Die allgemeine
Anerkennung und die Anerkennung im Einzelfall werden von dem
Luftfahrt-Bundesamt oder von dem Beauftragten erteilt. Die Anerkennung kann
eingeschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden. Der Ausweis über
die Erlaubnis und die Bescheinigung über die Anerkennung im Einzelfall sind
bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen.
(3) Für anerkannte Erlaubnisse kann die zuständige Stelle auf Antrag
entsprechende deutsche Ausweise erteilen. Das Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen kann für Luftsportgeräteführer, die keine deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen, Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gesetze/BJNR003700964/BJNR003700964BJNE005905308.html
Grüsse
Andreas
Schonmal Danke für Eure aufschlussreichen Beiträge. Wie ich das sehe,
ist die Sache mit dem LBA aber nur eine einmalige; von der
Verlängerung mal abgesehen. DAfür müssten dann doch wohl nur die
wiederum aktualisierten Dokumente (Review bzw. US-Medical vorgelegt
werden oder?) Immerhin kein deutsches Medical...

GRüsse
Christian
Torsten Meier
2003-11-12 10:18:51 UTC
Permalink
***@web.de (Christian Atzert) wrote in message

[...]
Post by Christian Atzert
Immerhin kein deutsches Medical...
GRüsse
Christian
Hatte vor 2 Wochen gleiches Problem, gleicher Lösungsansatz, leider
mit negativem Bescheid: Nach JAR/FCL gibt es keine
"Anerkennung/Validation" mehr, nur noch "Umschreibung/Conversion",
inkl. Medical.

Versuch bei einer örtlichen Flugschule zu chartern (Solostunden als
Schüler mit Flugauftrag): Der gemeinsame Anruf beim RP ergab die
Auskunft, ohne JAR/FCL-Medical kein Soloflug auf D-Reg.

Habe Dir dazu noch ein mail geschickt, kam zurück (Postfach voll).

Viele Grüsse
Torsten

Wolfgang K.
2003-11-10 18:32:28 UTC
Permalink
schau einmal auf
http://www.airnav.de/faq/US-PPL-FAQ-7.html

mfg
wolfgang, ex loww, vie
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